Wichtige Infos zum Brandschutz­beauftragten

Wem obliegt die Benennung eines Brandschutzbeauftragten? Welche Aufgaben hat er? Warum sollte ein Brandschutzbeauftragter gezielt gewählt werden? Wer haftet bei einem Schaden und welche finanzielle Rücklage in Form eines speziellen Versicherungskonzeptes stehen zur Verfügung?
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Inhalt

Warum braucht es einen Brandschutzbeauftragten?

Welchem Arbeitgeber ist dies nicht bekannt? Für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Arbeitnehmer, sowie die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen müssen Personen bestellt werden.

In Anordnung der Behörde gegenüber dem Arbeitgeber sollte ein Brandschutzbeauftragter, sowie eine erforderliche Ersatzperson aufgrund besonderer Verhältnisse wie

  • Art der Arbeitsvorgänge oder
  • Arbeitsverfahren,
  • Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  • vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
  • etc.

für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer sorgen.

Voraussetzungen zur Ausübung

Die Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten ist eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung. Danach kann der BSB zu folgenden Ausübungen herangezogen werden:

  • für Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz (§ 45 Arbeitsstättenverordnung),
  • zur Information der Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,
  • zur Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne einschlägiger Regeln der Technik,
  • zur Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiternden Löschhilfe,
  • zur Evakuierung der Arbeitsstätte und
  • für die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

Rechte und Pflichten eines Brandschutzbeauftragten

Die Rechte und Pflichten eines Brandschutzbeauftragten sind im § 43 Abs 4 der Arbeitsstättenverordnung wie folgt beschrieben: „Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle zu erforderlichen Mittel und Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.“

Die grundsätzlichen Pflichten des Brandschutzbeauftragten bestehen in der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. In Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz schuldet der Arbeitnehmer jedenfalls eine sorgfältige Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben. Um dieses Risiko jedoch auszulagern, empfiehlt es sich einen externen Brandschutzbeauftragten heranzuziehen.

Wer haftet bei einem Schaden?

Generell gilt der Brandschutzbeauftragte in der Betriebshaftpflichtversicherung bei Schäden gegenüber Dritten als mitversichert, wenn dieser im Auftrag des Arbeitgebers handelt. Was passiert jedoch bei Eigenschäden, bei welchen z. B. ein Feuerschaden ein Vielfaches an finanziellen Kosten verursacht?

Sofern eine D&O-Versicherung oder auch Managerhaftpflichtversicherung besteht, gilt ein Sicherheitsbeauftragter im Rahmen seiner Tätigkeit als versichert. Gedeckt sind aber nur Vermögensschäden d.h. Schäden die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.

Damit der Arbeitgeber als auch der Brandschutzbeauftragte beruhigt ihrer Tätigkeiten nachgehen können, empfiehlt die IVM eine umfassende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten abzuschließen.

Die Deckung umfasst die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die aufgrund eines Personen-, Sach- oder reinen Vermögenchaden resultieren. Zumeist stehen unterschiedliche Pauschalversicherungssummen von EUR 3.000.000 bis EUR 5.000.000 zur Verfügung.

Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team der IVM sehr gerne zur Verfügung!

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