Gemeinschaftsmaschinen sind in der Land- und Forstwirtschaft mittlerweile keine Seltenheit. Sowohl selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Traktore und Mähdrescher als auch angebaute bzw. angehängte Geräte wie Güllefässer oder Rückewagen werden aufgrund der hohen Anschaffungskosten immer häufiger auf gemeinschaftlicher Basis erworben.
Ein weiterer Grund für diesen „Trend“ ist, dass viele Landwirte die Maschinen im eigenen Betrieb nicht voll auslasten können.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall mit Schaden an einer Gemeinschaftsmaschine übernimmt die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung des jeweiligen Landwirts keine Deckung.
Das Gleiche gilt sinngemäß auch für Maschinen, die von einem Landwirt für den Zeitraum des Einsatzes ausgeliehen werden. In einer solchen Situation wird für die jeweilige Maschine eine eigene Kasko– bzw. Maschinenbruchversicherung benötigt.
Neben Feuer– und Sturmschäden sind zusätzlich
Weiters sind das
Sollte die jeweilige Maschine durch
einen Schaden erleiden, so ist dies ebenfalls in der Maschinenbruch-Versicherung gedeckt.
Neben den versicherbaren Schäden gibt es auch Ausschlüsse, die beachtet werden müssen.
Im Schadensfall werden die Reparaturkosten zum Neuwert entschädigt. Die maximale Entschädigungsgrenze ist mit dem aktuellen Zeitwert der Maschine gedeckelt.
Sollten die Reparaturkosten diesen Zeitwert überschreiten (Totalschaden), wird dieser Zeitwert unabhängig von der Höhe der Reparaturkosten ausbezahlt.
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