AGB
I. ALLGEMEINES
Definition:
Versicherungsmakler ist, wer in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt.
Interessenwahrung:
Der Versicherungsmakler wahrt überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
Beschränkung auf österreichische Versicherer:
Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
Betreuung durch den Makler:
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss desVersicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüberhinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des §28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen.
4.2. Der Versicherungsmakler ist ohne gesonderten Auftrag des Kunden nicht verpflichtet, i.S.d. §28 Z.7 MaklerG eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge vorzunehmen bzw. gegebenenfalls geeignete Vorschläge für die Verbesserung des Versicherungsschutzes des Versicherungskunden zu unterbreiten. Besteht ein solcher Auftrag, hat der Versicherungskunde dem Makler unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.
II. PFLICHTEN DES KUNDEN:
1. Informationspflicht des Kunden:
1.1.DerKundehatdemMaklerinsbesonderealleUmständemitzuteilen,dieerforderlichsind,damitderMaklergegenüberdemVersichererallejeneInteressen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherergegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über die Risken zu informieren.
1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden kann nicht übernommen werden.
2. Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1.DerVersicherungsmaklererstelltaufBasisderihmvomVersicherungskundenerteiltenInformationenunddenausgehändigtenUnterlageneineangemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.
2.2. Der Versicherungskunde hat – da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegenist – sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben,insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler vor Ort teilzunehmen.
2.3. Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Makler unverzüglich undunaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit etc.
3. Keine vorläufige Deckung:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
III. HAFTUNG DES MAKLERS:
Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen.
Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:
Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
Zeitliche Begrenzung der Geltendmachung (Verjährungsverkürzung):
Schadenersatzansprüche gegen den Makler kann der Kunde nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchberechtigten den Schaden kannten oder kennen mussten, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall, gerichtlich geltend machen.
IV. PROVISION – AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG:
Eine Provision, sonstige Vergütung oder Aufwandsentschädigung steht dem Versicherungsmakler – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas
anderes vereinbart ist – vom Versicherungskunden nicht zu.
V. DATENSCHUTZ:
Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet
und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
1. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch
1. Schriftlichkeitsgebot:
für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Die Vertragsparteien unterwerfen sich einvernehmlich dem österreichischen Recht.