Haftpflichtkonzept
für Gemeinden

Entscheidungen von Verantwortlichen der Gebiet­körperschaften rücken zunehmend in den Fokus von Gerichten. Die Wahrscheinlichkeit, in rechtliche Verfahren verwickelt zu werden, hat deutlich zugenommen.

Was ist eine Gemeinde­haftpflicht-Versicherung

Das immer komplexer werdende Dickicht an Gesetzen und Verordnungen macht es für den Einzelnen schon nahezu unmöglich, alle Vorschriften zu kennen, geschweige denn auch noch zu beachten. Die Entwicklung eines maßgeschneiderten Versicherungsschutzes für die verantwortungsvolle Arbeit der Organe in Gemeinden ist daher ein besonders wichtiges Anliegen.

Übliche Gemeinde­haftpflichtversicherungen sehen Absicherungen im Bereich von Sach- und Personenschäden und daraus abgeleiteten Vermögensschäden vor. Reine Vermögensschäden sind darin leider nicht umfasst. Für diese reinen Vermögensschäden steht für Gemeinden und Gemeindeverbände jetzt eine besondere Versicherungsform zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die sogenannte Vermögensschaden­haftpflichtversicherung. Sie kommt bei

Verstößen in Ausübung dienstlicher Aufgaben und bei der Deckung von Eigenschäden zu tragen. Im besonderen Maße wahrt die Eigenschadenkomponente den Amts- und Betriebsfrieden. Hier gibt es auch dann Versicherungsschutz, wenn der Gemeinde durch fahrlässige Dienstpflichtverletzungen eigener Mitarbeiter Vermögensschäden entstehen. Das heißt, dass durch diese Versicherungsleistung der ansonsten durchzuführende Regress beim Bediensteten unterbleiben kann.

Die Beispiele für abgesicherte Schadensfälle sind zahlreich

  • Zahlungen an Nichtberechtigte
  • Anschaffungen von untauglichen Gegenständen
  • Nichtanmeldung von Steuerforderungen in Zwangsversteigerungsverfahren
  • irrtümlich zu geringe Abzüge von Sozial­versicherungsbeiträgen
  • Verjährenlassen von Steuerforderungen
  • verspätete Beantragung von Zuschüssen
  • Falschberechnung von Erschließungsbeiträgen oder
  • die unzweckmäßige Verwendung von Fördermitteln.

Ebenfalls finden Druckaufträge mit fehlerhaften Inhalten (Wahlkarten) sowie die fehlerhafte Terminplanung bei der Beauftragung von Rednern für Veranstaltungen Deckung.

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Regina Reiter

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Beispiel aus der Praxis

Bei einem Gemeindegebäude soll die Fassade saniert werden. Der Auftrag wird erteilt und die Arbeiten beginnen.

Im Laufe des ersten Baustellentages wird festgestellt, dass das Gerüst am falschen Gebäude aufgestellt wurde. Bei Kontrolle der Auftragsunterlagen wird festgestellt, dass bei der Beauftragung ein „Zahlensturz“ bezüglich der Hausnummer des Auftragsortes erfolgt ist.

Die unnötigen Kosten für das Abbauen des Gerüstes am falschen Bestimmungsort und die Neuaufstellung am richtigen Ort fallen unter die Eigenschadendeckung.

Die Kombination dieser Produktlösung mit spezifischen Strafrechtsversicherungen wird ausdrücklich empfohlen. Gerade im Bereich der strafrechtlichen Verantwortung – Stichwort Amtsmissbrauch – gibt es immer mehr Strafprozesse.

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Dabei garantieren wir unabhängige Beratung und
das beste Preis/Leistungsverhältnis für Ihre Absicherung.