Vorsicht mit nicht angemeldeten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen

Üblicherweise gelten Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung als mitversichert, sofern sie am eigenen Grundstück gelenkt bzw. abgestellt werden.
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Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Landwirt fährt mit seinem nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Radlader mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h eine Strecke von 50 Metern auf einer öffentlichen Straße entlang. Er muss einen Silageballen für die Fütterung der Rinder von seiner nahegelegenen Halle holen. Als er den Futterballen aufgeladen hat und retour fährt, übersieht er beim Einfahren in die öffentliche Straße einen herankommenden Autofahrer. Es kommt zum Zusammenstoß.

Dass derartige Schadensfälle in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung oftmals nicht gedeckt sind, ist vielen nicht bewusst. Viele Landwirte nutzen einen Hoftrac oder Teleskop- bzw. Radlader auf ihren landwirtschaftlichen Betrieben. In den meisten Fällen sind diese Fahrzeuge jedoch nicht behördlich angemeldet.

Üblicherweise gelten Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung als mitversichert, sofern sie am eigenen Grundstück gelenkt bzw. abgestellt werden. Darf mit solchen Arbeitsmaschinen auf öffentlichen Straßen gefahren werden?

Gesetzliche Regelung

Das Fahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist für Kraftfahrzeuge ohne Zulassung bzw. ohne Kennzeichen nur dann erlaubt, wenn eine Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird. Auch dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit über 10 km/h ohne Zulassung/Kennzeichen dürfen zwar auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, jedoch muss auf folgende Einschränkung Rücksicht genommen werden:

Laut einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes OGH vom 20.06.2002 (ZI:2 Ob 142/01y) ist als kurze Strecke die Länge von 10 Metern angenommen worden. Somit hätte der Landwirt aus dem zuvor genannten Beispiel keinen Versicherungsschutz aus der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht. Daraus resultiert, dass sämtliche anfallenden Kosten ausschließlich vom Landwirt selbst getragen werden müssen. Es erfolgt keine Leistung durch die Versicherungsanstalt. Bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist auch in weiterer Folge auf nachstehende Vorschriften zu achten:

Am Fahrzeug muss die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, als auch die Motornummer am Fahrzeugmotor vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sein. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist diese im Verfahren über die Einzelgenehmigung durch die Landesregierung festzulegen. Durch die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 müssen weitere technische Anforderungen berücksichtigt werden. Diese sind z.B.

  • Abmessungen,
  • Bremsanlage,
  • Beleuchtung,
  • Rückstrahler usw.

so- wie das Anbringen einer 10 km-Tafel.

Da viele Betriebe das Befahren von öffentlichen Straßen nicht vermeiden können, legen wir nahe, über eine Zulassung der Fahrzeuge nachzudenken. Sollte eine Anmeldung jedoch nicht möglich sein, kann im Einzelfall eine Versicherungslösung verhandelt werden.

Informieren Sie sich am besten bei Ihrem IVM Kundenbetreuer per E-Mail oder telefonisch.

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