Hälftesteuersatz bei Abfindungen von Pensionszusagen

Mittels Pensionszusage Firmenvermögen in Privatvermögen zu transferieren war bisher schon eine lukrative Sache, durch ein neues VWGH-Urteil kann jetzt sogar noch attraktiver werden.
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VwGH-Urteil als zusätzlicher Vorteil für Gesellschafter-Geschäftsführer

Um zu profitieren, sprich den Abfindungsbetrag bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nur mit dem Hälftesteuersatz versteuern zu müssen, gilt es folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss wesentlich, d. h. zu mehr als 25 %, an der Gesellschaft beteiligt und damit selbstständig sein
  • In der Pensionszusage muss für den Begünstigten die Option auf Kapitalabfindung anstatt der lebenslangen Rente schriftlich und rechtsverbindlich vereinbart sein
  • Vollendung des 60. Lebensjahres des Begünstigten (§37 Abs 5. Z3 EStG)Einstellung der Erwerbstätigkeit (§37 Abs 5. Z3 EStG): Im Kalenderjahr Gesamtumsatz < EUR 22.000,- p.a. und gesamte Einkünfte < EUR 730,- p.a. Nicht schädlich sind Pensionsbezüge, Einkünfte aus
  • Mitunternehmerschaft (Gewinnausschüttungen), Vermietung und Verpachtung
  • Seit Eröffnung der Unternehmertätigkeit müssen 7 Jahre verstrichen seinDie Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe muss steuerpflichtig sein
  • Die Besteuerung muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden

 

Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, bekommt man als Gesellschafter-Geschäftsführer somit deutlich mehr an Abfindung und kann seinen Ruhestand besser genießen.

Da es sich bei der Abfindungen von Pensionszusagen um ein steuerrechtliches Thema handelt, sollte der jeweilige Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer der Gesellschafter-Geschäftsführer mit selbständigen Einkünften entscheiden, ob die Vorgaben des § 37 Abs. 5 EStG erfüllt sind und die Abfindung einer Pensionszusage als Übergangsgewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden kann.

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