Betriebs­rechtsschutz: Notwendig oder reine Geldverschwendung?

Beim Abschluss eines Rechtsschutzvertrages hat man als Kunde den Wunsch vollumfänglich gegen alle denkbaren und auch undenkbaren Rechtsstreitigkeiten versichert zu sein.
Diesen Beitrag teilen

Inhalt

Warum eine Betriebs­rechtsschutz­versicherung wirklich zählt

Beim Abschluss eines Rechtsschutzvertrages hat man als Kunde den Wunsch vollumfänglich gegen alle denkbaren und auch undenkbaren Rechtsstreitigkeiten versichert zu sein. Gilt in Ausnahmefällen der aktuelle Rechtsschreit als nicht versichert, ist man häufig verärgert. Man stellt sich dann zwangsläufig die Frage: Benötige ich diese Versicherung überhaupt?

Es ist erwiesen, dass eine Betriebsrechtsschutzversicherung für den Fortbestand des Unternehmens von essentieller Bedeutung sein kann, wie z.B. der Baustein Schadenersatz- und Strafrechtsschutz, den es in verschiedenen Varianten gibt.

In Österreich gilt zwar, wie in jedem anderen Rechtstaat auch, der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Diese Unschuldsvermutung schützt zwar die persönliche Freiheit jedes einzelnen, aber nicht vor dem finanziellen Ruin. Denn, Unschuld hin oder her, die Kosten für die Verteidigung sind von jedem Angeklagten selbst zu tragen (auch bereits die Ermittlungskosten vor Prozessbeginn) und können, speziell bei komplexen Rechtsfällen, ins Unermessliche steigen.

Ein sehr bekanntes Beispiel hierfür ist der Salzburger Swap-Prozess.

Die Kosten für die Verteidigung beliefen sich für drei Angeklagte auf rund EUR 1.300.000,-.

Im Falle eines Freispruches sieht die österreichische Strafprozessordnung – für Verfahren vor Geschworenengerichten – eine Deckelung von EUR 10.000,- vor. In allen anderen Fällen sind die Kosten jedoch selbst zu tragen. Alleine eine Strafrechtsschutzversicherung kann hier Ihr Vermögen schützen.

Diese Strafrechtsschutzversicherung findet sich, in unterschiedlicher Ausführung, in verschiedenen Versicherungsprodukten:

  • Betriebsrechtsschutz: Grundsummen und eingeschränkter Deckungsumfang.
  • D&O: Nur Organe des Unternehmens gelten mitversichert und die Kosten für die Verteidigung können dann bei einer etwaigen Entschädigungszahlung fehlen.
  • Spezial-Strafrechtsschutzversicherung: Umfassendster Deckungsumfang, alle Mitarbeiter gelten mitversichert und Versicherungssummen können de facto frei gewählt werden.

Folgende Punkte sind jedenfalls zu beachten:

  • Die Versicherungssumme muss ausreichend hoch sein.
  • Versicherungsschutz muss schon vor der Anklageerhebung beginnen (Ermittlungs-Strafrechtsschutz).
  • Mitversicherung des Vorsatzes
  • Vorwärtsdeckung anstelle einer Rückwärtsdeckung: Die Verteidigungskosten müssen auch bei (behaupteten) vorsätzlichen Taten von Beginn an übernommen und nicht erst nach Freispruch oder Einstellung des Prozesses rückerstattet werden.

Es gilt hier jedoch, um Missverständnissen vorzubeugen, festzuhalten: Auch ein Rechtsschutzversicherer wird die von ihm übernommenen Verteidigungskosten zurückfordern, wenn ein Schuldspruch erfolgt.

Weiters ist der „Allgemeine Vertragsrechtsschutz“ zu beachten.

Bei diesem gilt es im Vorfeld detailliert abzustimmen: Was möchte ich im Streitfall versichert haben?

Hier gilt insbesondere:

  • Sollen Inkassostreitigkeiten mitversichert werden?
  • Möchte ich um jeden Betrag streiten oder akzeptiere ich eine sogenannte Streitwertuntergrenze?
  • Wie hoch sind im Durchschnitt meine Einzelrechnungen und wie hoch ist die höchste Rechnung?
  • Ist es möglich, dass mein Vertragspartner eine Gegenforderung an mich stellt?
  • Denn in keinem anderen Bereich der Rechtsschutzversicherung unterscheiden sich die Anbieter gravierender als im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz.

Generell gilt: Der Betriebs-, Straf-, aber auch der KFZ-Rechtsschutz sind keine statischen Gefüge, sondern müssen regelmäßig, teilweise mehrmals jährlich, auf die aktuellen Umstände angepasst werden. Unter anderem erfordern folgende Ereignisse eine Überprüfung der Rechtsschutzpolizze:

  • Änderungen (Zu- oder Abgänge) beim Personal (Arbeitsgerichtsrechtsschutz) – eine Stichtagsvereinbarung ist nur bei größeren Rechtsschutzverträgen möglich.
  • Änderungen beim Fuhrpark: An- oder Abmeldung von KFZ (wenn es keine Stichtagsvereinbarung gibt) oder auch der Umstand, dass zukünftig geschäftliches Gut befördert wird.
  • Private und berufliche Nutzung von KFZ.
  • Änderung des Tätigkeitsfeldes.
  • Änderung der Größe der Aufträge (Allgemeiner Vertragsrechtsschutz).
  • Geografische Änderung des Tätigkeitsbereiches: z.B. Ausweitung des Tätigkeitsbereiches von Österreich auf die Europäische Union.
  • und viele andere mehr.

Meine KollegInnen und ich beraten Sie zu diesem Thema jederzeit gerne und ausführlich.

Weitere Artikel

IVM. WIR HOLEN
DAS BESTE FÜR SIE RAUS

Sie suchen Experten? Kontaktieren Sie uns

GESEHEN IN

Bei uns zählt das
persönliche Gespräch!

Dabei garantieren wir unabhängige Beratung und
das beste Preis/Leistungsverhältnis für Ihre Absicherung.